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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Firmen der Prettl Gruppe Stand 01.September 2017

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1. Geltungsbereich
1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie den nachstehenden Einkaufsbedingungen entgegenstehende beziehungsweise abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir sie als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt und damit ihrer Geltung zugestimmt haben. Die Annahme von Lieferungen beziehungsweise
Leistungen oder deren vorbehaltlose Zahlung durch uns bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten, auch dann nicht, wenn uns diese positiv bekannt sind.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


2. Bestellungen
2.1 Verträge, Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, anderenfalls sind wir zum Widerruf berechtigt.
Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.5 Im Falle von regelmäßig wiederkehrenden Bestellungen oder Lieferabrufen berechtigen die Bestellungen/Abrufe den Lieferanten nur zur Fertigung der für die ersten 4 (vier) Wochen genannten Mengen (Fertigungsfreigabe) sowie nur zur Materialeindeckung für weitere 4 (vier) Wochen (Materialfreigabe). Solange keine Änderung der Bestellungen/Abrufe erfolgt, verlängert sich der Fertigungsfreigabezeitraum entsprechend auf Grundlage der letzten übermittelten Bestellung/Abrufs. Darüber hinausgehende Materialfreigaben können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch unsere entsprechende Fachabteilung erfolgen.
2.6 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und – soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie gleichzusetzende Normen bestehen – in Übereinstimmung mit diesen sowie mit den ggf. vereinbarten Prüfzeugnissen zu liefern.
2.7 Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2.8 Die Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) sowie die jeweiligen Anliefer- und Verpackungsvorschriften von PRETTL sind Bestandteile aller unserer
Bestellungen. Sollten die Anliefer-, Verpackungsvorschriften und QSV nicht bekannt sein, muss der Lieferant diese Information beim jeweiligen Besteller/Einkäufer anfragen. Die QSV können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.prettl.com/downloads
2.9 Für Produkte und Dienstleistungen, die für Fahrzeugprodukte bestimmt sind, gelten die IATF 16949 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung und die von ihr in Bezug genommenen internationalen Regelwerke der ISO 9001 ff als Grundlagen der Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns mit gegenseitiger vertraglicher Verbindlichkeit.


3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010), incl. Verpackung und Versicherung aber ohne Umsatzsteuer, beziehungsweise die Lieferung an den in der Bestellung angegebenen Lieferort mit ein. Andernfalls hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen aufgrund anderweitiger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, diese gegen eine Gutschrift von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Wertes für die Verpackung frachtfrei an den Lieferanten
zurückzusenden. Es dürfen vom Lieferanten nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Bei Vereinbarung der Parteien über Berechnung von Verpackung ist diese ausschließlich zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
3.2 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis am 25. Tag des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto vom
Bruttorechnungsbetrag oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto, wobei Voraussetzung für unsere Zahlung ist, dass uns der Lieferant sämtliche nach dem Vertrag geschuldeten Dokumente zuvor vollständig und leserlich überlassen hat (z.B. Zertifikate, Dokumentationen, Prüfberichte und ähnliches). Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneingangs. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.3 Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, kommt uns die Ermäßigung zugute.


4. Lieferzeit, Lieferverzug
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind bindend. Sie laufen vom Datum der Bestellung ab. Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. die Leistungserbringung. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand
rechtzeitig bereit zu stellen.
4.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges sowie Spesen.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere bestellende Abteilung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände jeglicher Art eintreten oder
erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie sie von nicht unerheblicher Dauer sind.
4.5 Im Falle einer Anlieferung vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. In dem Fall behalten wir uns vor, die Rücksendung der
Liefersache auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch uns, so lagert die Liefersache bis zum
vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlung erfolgt gem. Ziff. 3.2, berechnet ab dem vereinbarten Liefertermin.
4.6 Im Falle des Lieferverzugs des Lieferanten sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,8% des Auftragswertes je Werktag
zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung) bleiben vorbehalten.
4.7 Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung
zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.8 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
4.9 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte
maßgebend. Wir nehmen nur die bestellten Mengen bzw. Stückzahlen entgegen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns (schriftlich) getroffener Absprache zulässig.
4.10 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich
zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4.11 Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken.
4.12 Wir setzen voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Waren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung, etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu überprüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er uns
sofort umfassend informieren.


5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Annahme der Ware durch uns oder unserer Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist bzw. die Leistung erbracht wird, auf uns über. Ziffer 4.5 bleibt unberührt.


6. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils auf gedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

7. Mängeluntersuchung, Gewährleistung
7.1 Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nach deren Erhalt zu prüfen. Wir bemühen uns, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, die Untersuchung der Ware auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit, in Form von Stichproben vorzunehmen. Die Anwendung des § 377 HGB ist soweit zulässig ausgeschlossen. In jedem Falle ist eine Rüge innerhalb von 30 Tagen seit Entdeckung eines Mangels oder sonstigen Beanstandungen rechtzeitig. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu und finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Lieferant die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt uns
vorbehalten.
7.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in
dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten
selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
7.4 Die Gewährleistungsfrist für Waren, welche zum Einbau in ein Kraft-, Wasseroder Schienenfahrzeug bestimmt sind, beträgt 48 Monate ab Fahrzeugerstzulassungsdatum, jedoch längstens 60 Monate ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für sonstige Waren und Dienstleistungen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn, die gesetzlich vorgegebene Mindestgewährleistungsfrist ist länger oder die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
7.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
7.6 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der
Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von PRETTL auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.
7.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder
reparierte Teile der Lieferung oder bei einer im Rahmen der Nacherfüllungsverpflichtung des Lieferanten erfolgten Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
7.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Verlesekosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Wir sind berechtigt, die Prüfung im Stichproben-Verfahren durchzuführen und unbeschadet unsere sonstigen Ansprüche bei Überschreitung der zulässigen Grenzqualitätswerte bzw. AQLWerte die Ware vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten hundertprozentig zu prüfen und Ersatz der mangelhaften Teile zu verlangen.
7.9 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht.
7.10 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-,
Verlesekosten, hat.
7.11 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 7.4 tritt die Verjährung in den Fällen 7.9 und 7.10 frühestens nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir unserem Kunden gegen uns gerichtete Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten, es sei denn, die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist länger.
7.12 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

8. Produkthaftung, Freistellung
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder
ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Lieferanten gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten entstanden ist.


9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung
9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns
vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder der Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir
das Miteigentum einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10. Rücktritts- und Kündigungsrechte
10.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
- der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, der Lieferant eine Pflicht aus dem Liefervertrag verletzt und in angemessener Frist, die 30 Tage ab Mitteilung der Pflichtverletzung nicht überschreitet, keine Abhilfe schafft, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten
eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt.          

10.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines
vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
10.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
10.4 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
10.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.


11. Haftung
Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir für
Vermögensschäden nur insoweit und in der Höhe, in der bei Vertragsschluss mit deren Eintritt üblicherweise zu rechnen war. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht hat.


12. Aufrechnung
Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn und soweit diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.


13. Unterlagen und Geheimhaltung
13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung bestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – oder mit derartigen Informationen und Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse nicht vervielfältigt oder wertmäßig verwendet oder schließlich an Dritte geliefert werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen
Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich
Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.


14. Ausführung von Arbeiten
14.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenverursacht wurden.
14.2 Der Lieferant, der im Rahmen eines Vertrages mit uns auf unserem Werkgelände Dienst- oder Werksleistungen zu erbringen hat, sorgt dafür, dass seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Mitarbeiter ausreichend Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle besitzen.


15 Erfüllungsort, Gerichtsstand                          

15.1 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
15.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Tübingen. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Reutlingen (72764 Reutlingen) zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl auch an seinem Geschäftssitz oder am Ort seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.


16. Exportkontrolle, REACH
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten seiner Güter gem. deutschen, europäischen, US-Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie den Ausführ- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter auf seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen,
Rechnungen und sonstigen Geschäftsdokumenten zu unterrichten sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaige Rückfragen zu benennen.
16.2 Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige Bestimmungen der Europäischen Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 (REACH) zu beachten. Er garantiert, dass seine Produkte unter Beachtung der ihm bekannten Verwendung in Übereinstimmung mit der Verordnung registriert sind. Seinen Verpflichtungen – z.B. der Erstellung und Erteilung eines Sicherheitsdatenblattes – wird er ohne Verzögerung nachkommen.


17. Allgemeine Bestimmungen
17.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist im Zweifel die deutsche Version vorrangig.
17.2 Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und auf die vertraglichen Beziehungen mit uns findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts Anwendung.
17.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend für Regelungslücken.

Adresse

  • Kurz Elektronik GmbH
    Industriestraße 20
    75382 Althengstett

Kontakt

  • +49 (0)7051 70050

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